Satzung - Team Bullet e.V.

Direkt zum Seiteninhalt
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen Team Bullet
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wermelskirchen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1)
Der Verein mit Sitz in Wermelskirchen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Rad-, Lauf- und Schwimmsports zur
Gesunderhaltung und Körperlicher Ertüchtigung. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch das regelmäßige Training und der Teilnahme an Wettkämpfen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der
Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren
Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit
einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
(a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt oder
(b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung
des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit
zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung
zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an
gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und
Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere
regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das
Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1)
Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu
entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
(1)
Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und
dem Schatzmeister.
(2) Der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils
einzeln.

§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
(b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
(c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
(d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands
(1)
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein,
mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die
Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die
Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit
bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder
des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll
eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung die seines Stellvertreters. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
(a) Änderungen der Satzung,
(b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
(c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem
Verein,
(d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
(e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
(f) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1)
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur
Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine
Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins
zum Gegenstand haben.
(3)Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung
von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die
Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen
der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat, zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl
durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von
drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des
Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll
zu fertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1)
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und
sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung
des Sports.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 16 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmung
Die Vorstehende Satzung wurde am 13. Januar 2018 in Wermelskirchen von der
Gründerversammlung einstimmig beschlossen.
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

TEAM BULLETpeoplewin4all e.V.

Zurück zum Seiteninhalt